Satzung IFG Merziger Tierpark e.V.
S A T Z U N G
 
Interessen - und Fördergemeinschaft (IFG) Merziger Tierpark e.V.
 
§ 1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr
 
( 1 ) Der Verein führt den Namen Interessen - und Fördergemeinschaft Merziger Tierpark e.V. mit Sitz in Merzig. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „Eingetragener Verein“ (e.V.)   ( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
( 1 ) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Merziger Tierparks.
 
( 2 ) Der Verein ist dem Tierschutz und dem Ziel einer tiergemäßen, naturnahen und wissenschaftlich begleiteten Tierhaltung verpflichtet. Der Verein leistet aktive Beihilfe für den Schutz der Wildtiere und den Erhalt ihrer Lebensräume.
 
( 3 ) Der Verein ist eine kulturelle Einrichtung. Er liefert umweltpädagogische Angebote und leistet Beiträge zur Volksbildung. Er kämpft für den Erhalt eines Ortes sinnvoller Freizeitgestaltung und Erholung. Der Tierpark ist der Bevölkerung frei zugänglich und erhöht Freizeitwert und Lebensqualität der ganzen Region. Der Verein verfolgt damit unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht beim Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben oder Vergütungen begünstigt werden. Barauslagen, die einem Mitglied für Zwecke des Vereins entstehen, können nur in besonders begründeten Ausnahmen erstattet werden. Eine Erstattung kann nur auf Beschluß des Vorstandes erfolgen.
 
§ 3 Mitglieder
 
( 1 ) Der Verein hat: Ordentliche Mitglieder,                                  Fördernde Mitglieder,                                  Beratende Mitglieder und                                  Ehrenmitglieder.
 
( 2 ) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Personengruppen und Körperschaften werden.
 
( 3 ) Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
( 4 ) Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
 
( 5 ) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden wenn ein zwingender Grund vorliegt. Der Ausschlußgrund ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
 
$ 4 Mitgliedsbeiträge
 
( 1 ) Jedes Mitglied bestimmt die Höhe seiner Beiträge selbst.
 
( 2 ) Freiwillige Spenden über den vom Mitglied festgesetzten Betrag hinaus sind jederzeit möglich.
 
( 3 ) Die Beiträge werden monatlich, halbjährlich oder jährlich erhoben. Auch können einmalige Spendenbeiträge entrichtet werden. Die Wahl des Zahlungsmodus bleibt dem Mitglied überlassen.    
 
§ 5 Der Vorstand
 
( 1 ) Der Vorstand besteht aus ........ dem 1. Vorsitzenden, ........ dem stellvertretenden Vorsitzenden, ........ dem Schriftführer, ........ dem Kassierer, ........ den Kassenprüfern, ........ dem Zeugwart ........ sowie mind. 3 Beiräten.
 
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
 
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
 
( 1 ) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 
( 2 ) Der Vorstand vertritt den Verein Dritten gegenüber.
 
( 3 ) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Für die rechtliche Vertretung des Vereins und alle sonstigen Rechtshandlungen sind die Unterschriften des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden einerseits und des Schriftführers oder Kassierers andererseits erforderlich und genügend. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei einer der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.
 
( 4 ) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen, namens des Vereins abzugebenden, verpflichtenden Willenserklärungen die Bestimmung aufzunehmen, daß die Mitglieder, unter Ausschluß der persönlichen Haftung, nur mit dem Vermögen des Vereins haften.
 
( 5 ) Dem Kassierer obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er leistet Quittungen und verwaltet das Vermögen des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes. Der Kassierer hat dem Vorstand auf Aufforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben.
 
( 6 ) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.
 
§ 7 Mitgliederversammlung
 
( 1 ) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
 
( 2 ) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt insbesondere über:
 
a ) Satzungsänderungen, b ) den Jahresbericht,  c ) Neuwahl und Abberufung des Vorstandes, d ) Rechenschaftsbericht des Kassierers, e ) die Kassenprüfung, e ) die Entlastung des Vorstandes.
 
Mitgliederversammlungen werden von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen einer der Vorsitzende sein muß, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 14 Tagen, wobei der Tag der Absendung nicht mitgerechnet wird, einberufen.
 
 ( 3 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für erforderlich hält oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter.
 
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
 
§ 8 Beschlüsse
 
( 1 ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter, dem Schriftführer und einem, nicht dem Vorstand angehörenden Mitglied des Vereins, unterzeichnet.
 
( 2 ) Satzungsänderungen und Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stummen. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung.
 
§ 9 Auflösung des Vereins
 
( 1 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins, fällt das Vermögen der Kreisstadt Merzig zu, die es ausschließlich zu satzungsmäßigen oder ähnlichen Zwecken zu verwenden hat. Dies ist vor der Löschung im Vereinsregister dem zuständigen Amtsgericht und Finanzamt nachzuweisen.
 
( 2 ) Die Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder. Bücher und Schriften des Vereins werden von ihnen 10 Jahre lang aufbewahrt.
 
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21. Januar 1999 geändert und in der vorliegenden Form genehmigt und beschlossen.
 
Merzig, den 20. Februar 1999